1 Satz 1 GlüStV 2012 eingeführte Konzessionsverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten gab zwar vor, dass Konzessionen nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das mit der Experimentierklausel eingeführte Konzessionsverfahren die von den nationalen Gerichten festgestellte Unvereinbarkeit des zuvor bestehenden staatlichen Monopols auf die Veranstaltung von Sportwetten mit Art.
Prozessfinanzierung: Klagen ohne Risiko
EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 47] – Stanleybet International u.a.; EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08, ZfWG 2010, 344 [juris Rn. 87] – Carmen Media Group; Urteil vom 04.02.2016 – C-336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. Das im Rahmen der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 2, § 4b Abs. 56 AEUV allerdings nicht beheben, soweit es den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet und die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn bet tipico konto löschen ohne anmeldung der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder bet online sportwetten legal vereitelt hat (vgl. EuGH, ZfWG 2016, 115 [juris Rn.
Januar 2005
Allerdings muss ein Mitgliedstaat bei Einführung eines Glücksspielverbots mit Erlaubnisvorbehalt insbesondere die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot beachten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris Rn. Die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen setzen. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (vgl. Die Vorschrift des § 4 Abs.
Wer macht sich strafbar? Anbieter, Vermittler und Spieler
Das im Glücksspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten steht mit dem Unionsrecht in Einklang (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris Rn. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die Regelung von Glücksspielen gehört zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, deren Sache es ist, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 24.01.2013 – C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 23 f.] – Stanleybet International u.a.; Urteil vom 12.06.2014 – C-156/13, GRUR 2014, 876 [juris Rn.
BGH-Urteil zu Online-Sportwetten
Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihnen verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. Etwaige praktische Probleme des Staats, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung des Verbots nicht in Frage zu stellen (EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07 u.a., WRP 2010, 1338 [juris Rn. Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis anzuerkennen, ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2013 – C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Als Verbotsgesetz kommen auch landesrechtliche Normen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1986 – VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360 [juris Rn. Der zwischen den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag 2012 wurde von den einzelnen Landesgesetzgebern ratifiziert und jeweils in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (vgl. beispielsweise § 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg vom 20.11.2012 [GBl. Für den Streitfall kommt es nicht auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags in der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2021) an, die ihrerseits in § 4 Abs.
Risiken und Konsequenzen für Spielende
4 GlüStV 2012 verboten. Ein Erlaubnisvorbehalt für öffentliche Glücksspiele im Internet besteht nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, nicht jedoch für sonstige öffentliche Glücksspiele wie insbesondere Casino- und Automatenspiele. Für Sportwetten sieht § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 eine entsprechende Anwendung des Verbots nach § 4 Abs.
Voraussetzungen: Kenntnis der Illegalität und Verjährungsfrist
1 Satz 2 GlüStV 2012 vor; allerdings ermöglicht § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 im Rahmen der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 die Erteilung einer Konzession. Diese gab dem Konzessionsnehmer nach näherer Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012 das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 Sportwetten auch im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. 1 und 4 GlüStV 2021 einen bet sportwetten ohne oasis Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten vorsehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB ist das zum Zeitpunkt des Verstoßes geltende Verbotsgesetz. Wird das Verbot nachträglich aufgehoben, führt nur eine bestätigende Neuvornahme gemäß § 141 BGB zur Wirksamkeit (st. ; vgl.
- Illegale Anbieter unterliegen keiner deutschen Steuer- und Meldeauflagen
- Häufig fehlt die technische Sicherheit der Datenübertragung
- Manipulation von Spielergebnissen ist auf schwarzen Märkten wahrscheinlicher
- Keine Altersverifikation bei nicht-lizenzierten Wettseiten
BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 150/06, WuM 2007, 440 [juris Rn. Bei § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Regelungen („sind verboten“ beziehungsweise „ist verboten“) um gesetzliche Verbote im Sinn des § 134 BGB.
| Merkmal | Beschreibung | Beispiel / Indiz | Risiko für Spieler |
|---|---|---|---|
| Fehlende Lizenzangabe | Kein Hinweis auf eine deutsche Glücksspiellizenz (GGL) auf der Website | "Licensed in Curaçao" oder "Licensed by Malta Gaming Authority" | Kein deutscher Spielerschutz, kein Rechtsanspruch auf Gewinnauszahlung |
| Aggressive Werbung | Direkte Ansprache deutscher Kunden trotz fehlender Lizenz | Werbung auf deutschen Sportstreaming-Seiten oder Social Media | Irreführung, gezielte Umgehung des Regulierungsrahmens |
| Kein Altersverifikationsverfahren | Kein verpflichtendes PostIdent oder VideoIdent vor der ersten Einzahlung | Sofortige Kontoeröffnung nur mit E-Mail und Passwort | Minderjährigenschutz nicht gewährleistet |
| Intransparente AGB | Unklare oder versteckte Bonusbedingungen und Auszahlungsregeln | Unerreichbarer oder nicht existenter Kundenservice | Willkürliche Kontosperrungen, Einbehaltung von Einzahlungen |
Aus dem in § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 1 GlüStV 2012 geregelten Erlaubnisvorbehalt folgt nicht, dass es sich um ein dispositives und damit nicht um ein gesetzliches Verbot handelt.
Um welche Summen geht es da für die Branche?
Dem Kläger steht im vom Landgericht zuerkannten Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt.
Du willst etwas bewirken?
Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge stellen hierfür keinen rechtlichen Grund dar. Die Beklagte hat durch das öffentliche Angebot von Sportwetten gegen die Regelungen in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 sowie § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, die ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB begründen. In diesem Sinn dispositiv sind lediglich Normen des Privatrechts, von denen im Rahmen der Privatautonomie abgewichen werden kann. Öffentlichrechtliche Vorschriften stehen dagegen nicht zur Disposition des Normadressaten. Ein Erlaubnisvorbehalt stellt die Einhaltung des gesetzlichen Verbots nicht frei, sondern zwingt den Verbotsadressaten, das hierfür vorgesehene Erlaubnisverfahren zu durchlaufen und die in diesem Rahmen geltenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs.
- Streaming-Plattformen entfernen Inhalte, die für illegale Wetten werben
- Vermittler ("Affiliates") für illegale Wetten machen sich strafbar
- Nutzerdaten werden oft an Dritte weiterverkauft
- Keine Transparenz über die tatsächlichen Eigentümer der Anbieter
- App-Stores löschen Apps illegaler Wettanbieter
1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen, indem sie öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. (1)In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde auf Antrag der Beklagten zumindest erstinstanzlich verpflichtet hat, ihr eine Konzession nach § 4a GlüStV 2012 zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2016 – 5 K 1467/14.WI, juris). Denn das Urteil ist weder rechtskräftig geworden noch wurde im streitgegenständlichen Zeitraum eine Konzession erteilt.
- Suchmaschinen und Soziale Medien blockieren zunehmend Werbung illegaler Anbieter
- Staatliche Sperrverfügungen gegen Domains illegaler Glücksspielseiten
- Kooperation von Sportverbänden mit Strafverfolgungsbehörden gegen Wettbetrug
- Banken melden verdächtige Transaktionen im Bereich illegaler Wetten
Durch den Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 sind unerlaubte Glücksspiele – insbesondere solche, die vor diesem Zeitpunkt getätigt worden sind – nicht im Wege eines Verwaltungsakts legalisiert worden.
Tausende Fälle warten auf Gerichtsentscheidung
Aus diesem Verstoß folgt im Streitfall die Nichtigkeit der Sportwettenverträge. Die Beklagte hat gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verstoßen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar.
Florian Hitzler
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten. Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist gemäß § 4 Abs. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich darin lediglich auf ein koordiniertes Vorgehen in der Glücksspielaufsicht verständigt, ohne verbindlich vorzugeben, dass gegen bestimmte unerlaubte Glücksspielangebote nicht mehr vorgegangen werden soll (zu Casino- und Automatenspielen vgl.
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