§ 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden.
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Das Glücksspielangebot der Beklagten, das der Kläger in Anspruch nahm, hat entgegen der Bezeichnung als "Online-Casino" im Tatbestand des angefochtenen Urteils keine Online-Casinospiele im Sinne von § 22c GlüStV 2021 zum Gegenstand, sondern virtuelle Automatenspiele. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und dem von der Beklagten geschilderten Erlaubnisverfahren nach § 4b GlüStV 2021. Eine nach § 314 ZPO bindende Feststellung ist die Bezeichnung als "Online-Casino" nicht, weil sie offensichtlich untechnisch gemeint ist und das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht von dem besonderen Konzessionsverfahren für Online-Casinospiele nach § 22c GlüStV 2021 ausgeht. Über eine Erlaubnis für das Angebot virtueller Automatenspiele verfügte die Beklagte nicht. Ihr Angebot verstieß daher gegen das Verbot des § 4 Abs.
Urteile zugunsten geschädigter Online-Casino-Spieler:innen
1 Satz 2 GlüStV 2021. Diese Regelung ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern nach Wortlaut und Regelungszielen ein Verbot im Sinne des § 134 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 12 U 9/25, juris Rn. 19; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend.
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März 2021, Nds. cc) Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 hat nach § 134 BGB die Nichtigkeit der Spielverträge zur Folge. (1) § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Während festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehenzulassen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 286 mwN). Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt. Die Unterscheidung führt dazu, dass in den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht kommt, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGH aaO S. 287 mwN). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist.
| Fehler | Beschreibung | Mögliche negative Folge | Korrekte Vorgehensweise |
|---|---|---|---|
| Zu langes Abwarten | Spieler zögert aus Scham oder Unwissenheit | Verjährung von Ansprüchen (meist 3 Jahre) | Umgehende Sicherung aller Beweise und rechtliche Prüfung |
| Konfrontative Erstkommunikation | Aggressive oder beleidigende Forderung per E-Mail/Chat | Anbieter bricht Kommunikation ab, erschwert Vergleich | Sachliche, förmliche Anfrage mit Fristsetzung |
| Unvollständige Dokumentation | Transaktionshistorie nur teilweise gesichert | Rückforderung nur für belegte Beträge möglich | Kompletten Kontoauszug (PDF) und Screenshots sichern |
| Verzicht auf anwaltliche Hilfe bei hohen Summen | Laie verhandelt selbst mit der Rechtsabteilung des Konzerns | Unvorteilhafte Vergleiche, Übersehen von Ansprüchen | Bei Beträgen > 2.000 € frühzeitig Fachanwalt einschalten |
| Ignorieren von Vergleichsangeboten | Spieler lehnt Teilrückzahlung aus Prinzip ab | Langer, kostspieliger Rechtsstreit ohne Erfolgsgarantie | Angebot juristisch und finanziell bewerten lassen |
Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, ZIP 2022, 2272 Rn. (2) Aus den in § 1 GlüStV 2021 hervorgehobenen Zielen ergibt sich, dass das Verbot des § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 nicht nur dann dem Schutz des Spielers dienen soll, wenn dieser suchtfördernden, ruinösen und betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels ausgesetzt ist. Das Verbot trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Angebot von Glücksspielen im Internet in besonderem Maße Gefahren für den Einzelnen und die Gemeinschaft birgt.
- Sicherstellen, dass alle eigenen Angaben bei der Kontoeröffnung wahrheitsgemäß waren.
- Prüfen, ob der Anbieter eine ausreichende Spielerselbsteinschätzung und Einwilligung eingeholt hat.
- Dokumentation von eventuell irreführender Werbung oder aggressiven Marketingmaßnahmen.
- Festhalten von Gesprächsprotokollen und Aussagen des Supports mit Datum und Uhrzeit.
Diesen Gefahren kann durch Maßnahmen der Glücksspielaufsicht gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 oder die Verfolgung von Straftaten nach §§ 284 ff StGB nicht hinreichend begegnet werden, weil sie sich typischerweise bereits realisieren, bevor behördliche Maßnahmen angeordnet und durchgesetzt werden können.
| Kriterium | Beschreibung / Ausprägung | Rechtsprechung (Beispiel) | Einfluss auf Rückforderung |
|---|---|---|---|
| Ausbeutung einer Zwangslage | Anbieter nutzt finanzielle Not oder Spielsucht aus | OLG Köln, Az.: 19 U 16/21: Bei hoher Verschuldung | Vertrag nichtig, Einsätze sind zurückzugewähren |
| Grobe Verletzung der Anbieterpflichten | Keine Warnhinweise, aktives Umgehen von Sperren | LG Bonn, Az.: 5 O 269/20: Systematisches Ignorieren von Limits | Starke Argumentation für volle Rückzahlung |
| Unverhältnismäßig hohe Verluste | Verluste übersteigen bei weitem das Einkommen | BGH, Az.: IX ZR 64/19: Mehrfaches Monatseinkommen | Teil- oder Vollrückzahlung wahrscheinlicher |
| Fehlende Risikoaufklärung | Mangelnde oder unverständliche Warnung vor Suchtgefahr | Verschiedene AGs bei "Bonusfallen" und "Gewinngarantien" | Kann zur Anfechtbarkeit des gesamten Vertragsverhältnisses führen |
Dies gilt schon deshalb, weil durch Glücksspielangebote, die über das Internet verbreitet werden, in kurzer Zeit ein großes Publikum angesprochen und eine Vielzahl von Spielverträgen zustande gebracht werden kann, ehe der Glücksspielaufsicht oder der Staatsanwaltschaft - erst recht bei nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Veranstaltern - eine Reaktion möglich ist. Vor diesem Hintergrund erfordert insbesondere der Spielerschutz die Nichtigkeit der Verträge. So kann etwa dem für den Spieler bestehenden Risiko, wegen einer Manipulation des Spiels Einsätze zu tätigen, die nicht der tatsächlichen Gewinnchance bet sportwetten ohne oasis mit paysafecard entsprechen, praktisch nicht anders Rechnung getragen werden, weil ihm die Manipulation in aller Regel verborgen bleibt und er zudem kaum jemals in der Lage sein wird, eine derartige Täuschung in einem Rechtsstreit zu beweisen. Entsprechendes gilt für den Schutz der Spieler vor sonstigen ruinösen oder suchtfördernden Erscheinungsformen des Glücksspiels.
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Juli 2024 aaO Rn. 15 mwN zu den Vorgängerregelungen des GlüStV 2012). Als Verbotsgesetz kommen auch Vorschriften des Landesrechts in Betracht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361). Der von den Ländern geschlossene GlüStV 2021 wurde vom niedersächsischen Landesgesetzgeber ratifiziert und dadurch in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 17. Demgegenüber erwiese sich das Internetverbot als relativ wirkungslos, wenn die unter Verstoß hiergegen zustande gekommenen Verträge wirksam wären und dem Veranstalter damit Aussicht auf die Erzielung rechtlich gesicherter Gewinne böten.
- Systematische Analyse der eigenen Spielhistorie auf auffällige Muster oder Fehlbuchungen.
- Nutzung von spezialisierten Dienstleistern, die bei der Rückforderung von Wettverlusten unterstützen.
- Kosten-Nutzen-Analyse durchführen, ob der Streitwert den rechtlichen Aufwand rechtfertigt.
- Steuerliche Behandlung etwaig zurückerhaltener Beträge klären.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, Rückzahlungsansprüche der Spieler setzten den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufende Anreize zur weiteren Inanspruchnahme des Glücksspiels, da den Spielern hierdurch die Wahl zwischen dem Gewinn und der Rückforderung des Einsatzes eröffnet würde.
Das Wichtigste auf einen Blick
4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei juristischen Personen sind insoweit die Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen Vertreter maßgeblich. Darüber hinaus hat eine Partei die Obliegenheit, sich die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen zu verschaffen, soweit es sich um Vorgänge im Bereich von Personen handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (stRspr; zB BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 70/22, BGHZ 239, 77 Rn. Eine nach § 138 Abs.
Bis zu welchem Zeitpunkt können Verluste eingeklagt werden?
4 ZPO unzulässige Erklärung mit Nichtwissen hat zur Folge, dass das entsprechende gegnerische Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, NJW-RR 2016, 1251 Rn. cc) Danach konnte sich die Beklagte zur Behauptung des Klägers, er habe einen Betrag von 23.665 € verspielt, nicht lediglich mit Nichtwissen erklären. Vielmehr wirkt gerade dieses wirtschaftliche Risiko für den Veranstalter dem verbotenen Glücksspielangebot von vornherein entgegen. Der Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages kann daher nur durch die Nichtigkeit der Verträge Rechnung getragen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.
Lizenz erforderlich
Sie kann sich nicht darauf berufen, sie sei "nicht beim angeblichen Spielen dabei" gewesen (Schriftsatz vom 23. September 2024, S. 4). Denn als Vertragspartnerin und Empfängerin der Zahlungen haben sich diese nicht außerhalb ihrer eigenen Sphäre vollzogen. Weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die Historie der Zahlungen nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage auf das Vorbringen des Klägers substantiiert zu erwidern, ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht erläutert.
Was muss Du tun?
dd) Soweit die Beklagte die Höhe des Gesamtverlusts in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2025 nur allgemein bestritten und sich nicht nochmals ausdrücklich mit Nichtwissen erklärt hat, rechtfertigt dies eine abweichende Bewertung nicht. Jedenfalls wäre es für die Beklagte als Vertragspartnerin möglich und zumutbar gewesen, den Vortrag des Klägers zu seinen Verlusten substantiiert zu bestreiten und sich darüber zu erklären, aus welchen Gründen sie ihn für unzutreffend halte. b) Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung erlangt. Denn die Verträge zwischen den Parteien über die Teilnahme am Glücksspiel sind wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. Februar 2025 aaO Rn. 21; vgl. BGH, Beschluss vom 25.
Verfahrensdauer: Dann können Sie mit einer Zahlung rechnen
1 GlüStV 2021 nichtig. aa) Die rechtliche Beurteilung des Glücksspielangebots der Beklagten richtet sich nach dem GlüStV 2021, der am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, weil der Kläger nach diesem Zeitpunkt an den Glücksspielen teilnahm. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO ergibt, handelte er ausschließlich von Niedersachsen aus und damit im Geltungsbereich des GlüStV 2021. bb) Gemäß § 4 Abs.
Sportwetten: Lizenzvergabe in Deutschland – Voraussetzungen
1 Satz 1 GlüStV 2021 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 verboten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV kann eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet unter anderem für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Juli 2024 aaO Rn. 17 ff zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten nach dem GlüStV 2012). dd) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte bereits eine Erlaubnis für das Angebot von Glücksspielen im Internet beantragt hatte, das Erlaubnisverfahren aber unionsrechtswidrig durchgeführt worden wäre.
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