Das Chaos um Rechtmäßigkeiten, Lizenzvergaben und die Frage nach der Berechtigung eines staatlichen Monopols auf Online-Sportwetten führte in eine rechtliche Grauzone.
Die Anfänge von online Sportwetten
Wie konnten Anbieter von illegal angebotenen Online-Wetten Sponsoren von Fußball-Vereinen und -Verbänden werden? Wer sich mit diesen Fragen beschäftigt, taucht in eine recht komplizierte Welt aus deutschem Föderalismus, EU-Recht, Lobbyarbeit und verfehlter Glücksspielpolitik ein. Wir geben hier einen gut verständlichen Überblick, zeichnen im Zeitstrahl die Meilensteine mit ihren Auswirkungen nach und erklären, warum die Situation heute so ist, wie sie ist. Werbung für Online-Sportwetten gibt es in Deutschland schon seit deren Aufkommen Ende der 1990er-Jahre. Um zu verstehen, wieso zu manchen Zeiten aber niemand so recht einschätzen konnte, ob eine solche Vermarktung nun erlaubt ist oder nicht, hilft ein kleiner Einblick in die juristische Geschichte der Online-Sportwetten in Deutschland. In dieser haben sogenannte „unregulierte Anbieter“ jahrzehntelang uneingeschränkt gemacht, was sie wollten. Online-Sportwetten: Faktisch erst seit Oktober 2020 rechtlich reguliert Erst seitdem es jedem Anbieter von Online-Sportwetten möglich ist, eine deutsche Lizenz zu beantragen, kam die juristische Klarheit – also erst mit Einführung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zum 1. Januar 2020.
- Vergleich der Regulierungsmodelle in EU-Ländern wie Deutschland, Österreich und Malta
- Das Staatsmonopol-Modell versus Lizenzierung privater Anbieter
- Rolle der Glücksspielaufsichtsbehörden (z.B. GGL in Deutschland)
- Unterschiedliche Besteuerungsmodelle für Wettsteuern
Damit gehört die rechtliche Grauzone, in der sich Online-Sportwettanbieter lange Zeit in Deutschland bewegt haben, der Vergangenheit an. Momentan gilt: Nur, wer eine gültige Lizenz für den deutschen Markt erworben hat, darf hierzulande legal Sportwetten anbieten und dafür werben.
- Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Suchtprävention
- Einrichtung von Selbstsperrsystemen (Player Exclusion)
- Obergrenzen für Einsätze und Verluste (Limit-Setting)
- Verpflichtende Warnmeldungen und Realitätschecks während des Spiels
- Finanzierung von Beratungsstellen aus den Wettsteuern
Erste Erlaubnisse für bet wetten app deutschland (Online-)Sportwettanbieter wurden im Oktober 2020 vergeben. Der Sonderfall Schleswig-Holstein wird unten genauer beschrieben.
bis 2012
1 Satz 3 FGO, § 119 Nr. 6 FGO verstoßen. aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Erörterung aller im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil gebietet die Vorschrift nicht.
Der Staat übernimmt keine Verantwortung für negative Folgen einer Wett-Legalisierung – über die die Daten zunächst einmal beunruhigend sind
§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO stellt an die Begründung eines Urteils keine höheren Anforderungen als § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. Ein Urteil ist nur dann im Sinne von § 119 Nr. Wichtige Meilensteine finden sich auch in der Zeitleiste. Ende 1990er Jahre Die Online-Wettbranche wird sichtbar.
| Modell | Beschreibung | Beispiel-Land | Vor-/Nachteile |
|---|---|---|---|
| Konzessionsmodell | Staat vergibt limitierte Lizenzen an private Anbieter | Deutschland, Italien | + Kontrolle, - mögliche Marktverzerrung |
| Monopolmodell | Nur ein staatlicher oder staatlich beauftragter Anbieter | Finnland (Veikkaus), Norwegen | + Übersichtlichkeit, - geringeres Angebot/Innovation |
| Open-Market-Modell | Freier Marktzugang für alle regulierten Anbieter | Großbritannien, Malta | + Wettbewerb, - intensivere Regulierungsaufsicht nötig |
Die ersten Anbieter wie bwin (damals betandwin) oder bet-at-home kommen auf den unregulierten Markt in Deutschland. 1999 Oddset wird – auch als Reaktion auf die Aktivitäten der Privatunternehmen – als staatliches Angebot von Online-Sportwetten erstmals in Bayern angeboten, ein Jahr später auch bundesweit. Oddset wird – auch als Reaktion auf die Aktivitäten der Privatunternehmen – als staatliches Angebot von Online-Sportwetten erstmals in Bayern angeboten, ein Jahr später auch bundesweit.
| Steuermodell | Besteuerungsgrundlage | Möglicher Steuersatz | Geschätztes Jahresaufkommen (DE, in Mrd. €) |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Bruttospielertrag (Einsätze minus Auszahlungen) | 5% - 8% | 0.8 - 1.2 |
| Pauschalsteuer | Lizenzgebühr pro Anbieter | Festbetrag (z.B. 5 Mio. € p.a.) | 0.1 - 0.3 |
| Kombinationsmodell | Umsatzsteuer + Lizenzgebühr | 3% + Festgebühr | 1.0 - 1.5 |
Januar 2005 Der sogenannte „Sportwett-Skandal“ um Schiedsrichter Robert Hoyzer erschüttert die deutsche Fußball-Landschaft. Es ist der auch öffentlich sichtbarste Auswuchs der Verknüpfung von Spielmanipulation und Sportwettbetrug. Der sogenannte „Sportwett-Skandal“ um Schiedsrichter Robert Hoyzer erschüttert die deutsche Fußball-Landschaft. 2006 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fällt ein aufsehenerregendes Urteil: Behandelt wurde die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus München, die auch Sportwetten zu festen Quoten anbieten bzw.
- Wirtschaftliche Aspekte: Marktvolumen und Wachstumsprognosen
- Anteil des regulierten Marktes am Gesamtvolumen
- Investitionen in Technologie und Infrastruktur
- Wettbewerb zwischen lizenzierten Anbietern und deren Produktangebot
ins Ausland vermitteln wollte.
Drastischer Zuwachs an Sportwetten: Deutschlands Sonderweg
Anhaltspunkte, warum darüber hinaus zu den bereits in diesen Gutachten angesprochenen Gesichtspunkten noch weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind, die nach den Ausführungen der Klägerin zum Teil dieselben Themen wie die bereits vorgelegten Gutachten abdecken, drängen sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Private Unternehmen machen sich das liberalisierte Gewerberecht der ehemaligen DDR bet tipico auszahlung dauer zu Nutze und führen Sportwetten zu festen Quoten auch in Deutschland ein. Wie ist es eigentlich dazu gekommen, dass in Deutschland Sportwetten-Werbung so sichtbar ist und aggressiv beworben wird? Das BVerfG rügte die derzeitige Ausgestaltung des Wettmonopols. Es sei nicht am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet.
Sonderfall Schleswig-Holstein
d) Auch kann die Zulassung der Revision nicht auf einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG gestützt werden. aa) Das FG ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 13).
Neue Regularien: Was künftig erlaubt sein wird
Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 29.06.2011 - X B 242/10, Rz 8 und vom 11.04.2016 - X B 77/15, Rz 9). bb) Hinsichtlich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das FG ohne Verstoß gegen Bundesrecht von einer Beweiserhebung abgesehen. Die von der Klägerin zu zahlreichen Punkten beantragte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten hat das FG als für die zu treffende Entscheidung als nicht entscheidungserheblich oder als zu unsubstantiiert eingeordnet. Insbesondere die ausufernde Werbung und das breite Vertriebsnetz wurden kritisiert. Es stellte den Gesetzgeber vor die Wahl entweder am Monopol festzuhalten oder den Markt zu öffnen. Solle am staatlichen Wettmonopol festgehalten werden, müsse es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet werden.
Und was ist mit Lotto und Sportwetten?
6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Das erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11.04.2012 - X B 56/11, Rz 22 und vom 26.09.2012 - III B 222/10, Rz 39). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs.
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2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss vom 06.02.2014 - II B 129/13, Rz 9). bb) Gemessen hieran ist die bet fussball wetten tipps tipico Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Das FG hat seine Entscheidung mit einer hinreichenden und den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügenden Begründung versehen. Sowohl den Umstand, ob die Sportwettensteuer geeignet ist, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012 zu erreichen als auch den Verstoß gegen europarechtliche Normen hat das FG ‑‑umfangreich‑‑ begründet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fällt ein aufsehenerregendes Urteil: Behandelt wurde die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus München, die auch Sportwetten zu festen Quoten anbieten bzw.
- Technische Voraussetzungen für eine sichere Lizenzierung
- Implementierung von Sperrsystemen (z.B. OASIS in Deutschland)
- Anforderungen an die Geldwäscheprävention (AML)
- Notwendigkeit von Echtzeit-Überwachungssystemen für verdächtige Wetttätigkeit
- Sicherstellung des Datenschutzes (DSGVO)
ins Ausland vermitteln wollte.
19. Oktober 2015
Auch die zahlreichen übrigen Beweisanträge hat das FG als nicht entscheidungserheblich abgelehnt beziehungsweise das tatsächliche Vorbringen der Klägerin insoweit als wahr unterstellt. Ausgehend von seiner für die Prüfung von Verfahrensmängeln maßgeblichen Rechtsauffassung musste das FG die beantragten Beweise nicht erheben. Da der Senat die vom FG vertretene Rechtsauffassung als mit Bundesrecht vereinbar einordnet und die FG-Entscheidung ausreichend mit Tatsachenfeststellungen unterlegt ist, findet die Vorgehensweise des FG vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im geltenden Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Im Übrigen hatte die Klägerin im Ausgangsverfahren selbst mehrere Studien und Gutachten vorgelegt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Diese beschäftigen sich mit zahlreichen von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, unter anderem der Geeignetheit der Sportwettenbesteuerung für eine Kanalisierung hin zu einem legalen Angebot. 1.
| Instrument | Beschreibung | Beispielhafte Ausprägung | Ziel |
|---|---|---|---|
| Einheitliche Lizenz | Zentraler Lizenzvertrag für alle Anbieter | Glücksspielkollegium als Vergabestelle (DE) | Marktkontrolle und Standardsetzung |
| Quotenkorridor | Vorgabe eines Mindest- und Höchstquotenwerts | Quote muss zwischen 90% und 110% des Marktdurchschnitts liegen | Verbraucherschutz und Fairness |
| Werbeeinschränkungen | Begrenzung von Werbung für Sportwetten | Verbot von Werbung vor 22 Uhr im TV | Reduzierung der Exposition, besonders bei Jugendlichen |
| Obergrenzen (Limits) | Festlegung von maximalen Einsätzen oder Verlusten | Monatliches Verlustlimit von 500 € pro Spieler | Prävention von exzessivem Spielen und Überschuldung |
Januar 2008 Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) tritt in Kraft: Nur noch staatliche Sportwetten sind erlaubt, Online-Glücksspiele sind komplett verboten.
Milliardengeschäft mit Fußballwetten wird legalisiert
Das FG hat die Ausrichtung der Sportwettenbesteuerung an den europarechtlichen Vorgaben und der Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele gemessen. Ob mittels gegenläufiger Maßnahmen den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen widersprochen wird, hat es ebenfalls in seine Betrachtung einbezogen. Das FG hat erläutert, weshalb es einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV wegen unbestimmter oder unerfüllbarer Ermittlungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ablehnt. Die Frage des Vorhandenseins und der Effektivität steuerlicher Kontrollmaßnahmen und das Vorliegen eines steuerrechtlichen Vollzugsdefizits waren ebenfalls Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.
Worum geht es im konkreten Fall?
Zwar hat sich das FG nicht unmittelbar zu einem Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot geäußert. Eine finanzgerichtliche Entscheidung muss sich indes nicht mit jedem denkbaren Rechtsverstoß befassen. Zudem hatte die Klägerin die Frage der Einhaltung des Kohärenzgebots im Rahmen der Verletzung der Dienstleistungsfreiheit angeführt. Mit der Frage, ob die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verletzt ist, hat sich die Ausgangsentscheidung umfangreich befasst.
