Dr.
- Werbeverbote in Stadien und auf Trikots von Profivereinen
- Einschränkungen für Werbung in regionalen Amateursportligen
- Diskussionen über ein vollständiges Sponsoring-Verbot im Sport
- Ausnahmeregelungen für Lotto- und Toto-Werbung
Dr.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
1 GlüÄndStV 2.1.2.2.1 Einsatz i. 2.1.2.2.2 Das Verhältnis des § 284 StGB zum § 3 GlüÄndStV – Einsatz oder Entgelt? 2.1.2.2.4 Die Problematik des § 8a RStV nach dem GlüStV 2008 und die Bedeutung des § 2 Abs. 6 GlüÄndStV 2.1.3 Glücksspieldefinition nach GlückG SH 2.2.1 Gaming und Game of Chance 2.3.2 Charakter des Katalogs aus Art. 1.1 GlüStV aus dem Jahr 2008 und GlüÄndStV 2.1 Glücksspielwerbung nach GlüStV aus dem Jahr 2008 2.1.1 Ersatzlos gestrichene Werbebestimmungen des GlüStV 2.1.1.1 Werbebeschränkungen nach § 5 Abs.
Radikales Umdenken notwendig
1 und 2 GlüStV 2.1.1.1.1 Das Verhältnis des § 5 Abs. 1 GlüStV und cas online casino spielen ohne einzahlung § 5 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2.1.1.1.2 Merkmale des § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV 2.2.1 Zielorientierung der Werbestimmungen des GlüÄndStV 2.2.2 Werberichtlinie gem § 5 Abs. h.c.
| Fall / Parteien | Streitgegenstand | Gericht / Datum | Entscheidung (Kernaussage) |
|---|---|---|---|
| Wettbewerbszentrale vs. Sportwettenanbieter XY | TV-Werbung vor 21:00 Uhr mit prominentem Testimonial | LG Köln, 2023 | Werbung unzulässig, Verstoß gegen zeitliche Beschränkung und JuSchG |
| Privatperson vs. Online-Casino | Irreführende Werbung ("kostenlose Spins") | OLG Frankfurt, 2024 | Werbung war irreführend, Schadensersatzansprüche möglich |
| GGL vs. Unlizenzierter Auslandsanbieter | Werbung auf deutschen Websites ohne deutsche Lizenz | Verwaltungsgericht Wiesbaden, 2024 | Bußgeld verhängt, Zugangssperren für Website angeordnet |
| Land Hessen vs. Rundfunkanstalt | Zulässigkeit von Glücksspielwerbung im öffentlich-rechtlichen Radio | OVG Kassel, 2023 | Werbung ist grundsätzlich zulässig, muss aber strengen Regeln folgen |
Franz Jürgen Säcker bedanken, dass er mir die Möglichkeit gegeben hat, diese Arbeit unter seiner Leitung zu verfassen. Ich danke insbesondere für seine Rat und die Freiheit, die er mir bei der Verfassung dieser Dissertation gegeben hat.
13. April 2022
Wer diese Plattformregeln ignoriert, riskiert neben rechtlichen Konsequenzen auch den Verlust des Accounts. Die GGL verfügt über weitreichende Befugnisse, um die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen. Dazu gehören Untersagungsverfügungen, Bußgeldverfahren und – in besonders schwerwiegenden Fällen – Strafanzeigen. Bußgelder können sich dabei auf sechsstellige Beträge belaufen, und auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht auszuschließen. Hinzu kommt das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber, die auf Basis des UWG bei Wettbewerbsverstößen aktiv werden können.
B. Werbung durch Influencer
Bußgelder: Bis zu 500.000€ pro Verstoß Geoblocking: Sperrung der Website für deutschen Markt Vertragsstrafen: 5.000-50.000€ pro erneutem Verstoß • Lizenzstatus: Ist beworbener Anbieter auf Whitelist?• Sendezeiten: TV/Radio-Werbung zwischen 23-6 Uhr?• Minderjährigenschutz: Keine Ansprache junger Zielgruppen?• Bonustransparenz: Vollständige Kommunikation aller Bedingungen?• Pflichthinweise: "Glücksspiel kann süchtig machen" sichtbar?• Affiliate-Kennzeichnung: Werbung als solche erkennbar? • Sendezeiten: TV/Radio-Werbung zwischen 23-6 Uhr? Verstoß: Werbung für unlizenziertes CasinoSanktion: 250.000€ Bußgeld+ Geoblocking Deutschland Verstoß: Fehlende WerbekennzeichnungSanktion: 15.000€ Bußgeld+ Abmahnung (5.000€ Streitwert) Auch für Anbieter ohne deutsche Lizenz gilt: Wer sich an den deutschen Markt richtet, unterliegt dem deutschen Recht – unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Die GGL arbeitet aktiv mit ausländischen Behörden zusammen und setzt Geoblocking sowie Zahlungssperrungen als Instrumente ein, um illegale Angebote aus dem Markt zu drängen. Angesichts der Komplexität der Rechtslage empfiehlt sich für alle Marktteilnehmer ein strukturierter Compliance-Ansatz. Herrn Professor Dr. Steffen Hindelang bin ich für sein zweites Gutachten zu Dank verpflichtet.
- Regulierung von Bonus- und Willkommensangeboten in der Werbung
- Obergrenzen für Werbeausgaben der lizenzierten Anbieter
- Verpflichtende Hinweise auf Beratungsstellen bei problematischem Spielverhalten
- Beschränkungen für Werbung in der Nähe von Schulen oder Jugendzentren
Ganz besonderen Dank schulde ich meinen lieben Eltern Elżbieta und Wojciech Olbryś, die mir das Studium und die Promotion ermöglicht haben und stets an mich geglaubt haben.
Fachlich freigegeben am
4 GlüÄndStV 2.2.3 Irreführungsverbot, Spieler-, Jugendschutz und Hinweispflichten 2.2.4 Werbeverbote nach § 5 Abs. 3 GlüÄndStV 2.2.4.1.2 Problematik der Dauerwerbe- und Ziehungssendungen 2.2.4.3 Ausnahme vom Verbot der Werbung im Fernsehen und im Internet 2.2.5 Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel 2.2 Definition der Werbung und Absatzförderung 2.1 Weitere Diskussion und Aktionsplan für Glücksspiel in EU 3.1 Allgemeine Anmerkungen – wirtschaftlicher Charakter des Glücksspiels 3.2 Rolle der Grundfreiheiten als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote 3.3.2 Beschränkende Wirkung der Glücksspielwerbebestimmungen 3.3.2.2 Glücksspielwerbebestimmungen der Vergleichsstaaten – Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit? 3.4.3 Rechtfertigung der offenen und versteckten Diskriminierungen Übersicht der Rechtsprechung des EuGH zum Glücksspielwesen 2.1 Großzügiger mitgliedstaatlicher Spielraum: Schindler, Läärä, Anomar und Zenatti 2.2 Der Wandel: Gambelli und Placanica 2.3 Zwei Schritte zurück: Liga Portuguesa 2.4 Zum Werbeverhalten: Ladbrokes, Sporting Exchange und Sjöberg Gerdin 2.5 Zur Kohärenz: Carmen Media und Markus Stoß 2.6 Weitere Entwicklung: Zeturf und Dickinger & Ömer 2.7 Neueste Entwicklungen: HIT LARIX, Sia Garkalns und Stanleybet Die zulässigen Rechtfertigungsgründe der Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielbereich 4.1.2 Wird für die Feststellung der Ungeeignetheit der Beschränkung zur Zielerreichung eine besondere Schwere der Inkohärenz verlangt? 4.1.4 Kohärenzprüfung und Ziele der Glücksspielregulierung 1.1 Unionsrechtliche Vorgaben in der ausgewählten Rechtsprechung der deutschen Gerichte nach Carmen Media und Markus Stoß 1.2 Kritik der Werbepraxis des Monopolträgers nach dem GlüStV 2008 2.1 Rechtfertigungsgründe – Zentralnorm des § 1 GlüÄndStV 2.2 Verhältnismäßigkeitsprüfung der Werbebestimmungen des GlüÄndStV 2.2.1 Abstrakte Geeignetheit zur Zielerreichung 2.2.2 Konkrete Geeignetheit zur Zielerreichung – Kohärenzprüfung 2.2.2.1 Werbebestimmungen des GlüÄndStV und die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs 2.2.2.1.1 § 5 Abs. 1 GlüÄndStV und die Werberichtlinie gem § 5 Abs 4 GlüÄndStV 2.2.2.1.2 § 5 Abs 3 GlüÄndStV und die Werberichtlinie gem § 5 Abs 4 GlüÄndStV 2.2.2.1.3 § 5 Abs.
C. Werbung für Glücksspiel im Allgemeinen
5 GlüÄndStV – das Verbot der Bewerbung des unerlaubten Glücksspiels 2.2.2.1.4 Praktische Kohärenz – Werbeverhalten der Glücksspielanbieter in Deutschland 2.2.2.2 Werbebestimmungen des GlüÄndStV und der Jugend- und Spielerschutz 2.2.2.3 § 26 Abs. 1 GlüÄndStV – Werbung für Spielhallen Rechtfertigungsgründe – Section 1 Gambling Act 2005 und Section 4 National Lottery Act 1993 2.1 Gambling Act 2005 – keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit 2.2 CAP- und BCAP-Codes und der Verhaltenskodex der Glücksspielindustrie 2.2.2.1 Abstrakte Geeignetheit zur Zielerreichung 2.2.2.2 Konkrete Geeignetheit zur Zielerreichung I. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Änderungsvorschläge Die vorliegende Dissertation wäre ohne die Unterstützung von vielen, wunderbaren Personen nicht entstanden. Daher möchte ich diese Gelegenheit nutzen, um meinen großen Dank zum Ausdruck zu bringen. An erster Stelle möchte ich mich herzlich bei meinem Doktorvater Herrn Professor Dr. Ich danke auch meiner Schwester Paulina Olbryś für ihren Rat und aufbauende Worte, die ich bei der Anfertigung dieser Arbeit so sehr gebraucht habe.
- Regulierung von Online-Casino-Werbung durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag
- Verpflichtende Altersverifikation in der Online-Werbung
- Verbot von irreführenden Werbeversprechen wie "garantierter Gewinn"
- Beschränkungen für Werbung in sozialen Medien und Influencer-Marketing
Meinen Großeltern möchte ich für Ihre Hilfsbereitschaft und Aufmunterung von ganzem Herzen danken.
Landesmedienanstalt Saarland als Alleinverantwortlicher
Dazu gehört zunächst eine regelmäßige Überprüfung aller Werbemittel auf ihre Rechtskonformität – idealerweise in Zusammenarbeit mit auf Glücksspielrecht spezialisierten Rechtsanwälten. Darüber hinaus sollten interne Prozesse etabliert werden, die sicherstellen, dass neue Kampagnen vor dem Launch einem rechtlichen Review unterzogen werden. Für Affiliates ist die lückenlose Dokumentation aller Kooperationen besonders wichtig: Welcher Anbieter wurde wann beworben, auf welcher Grundlage wurde die Lizenz geprüft, und wie wurden Werbeinhalte gekennzeichnet? Diese Fragen können im Streitfall entscheidend sein. Und schließlich gilt: Da sich die Rechtslage im deutschen iGaming-Markt dynamisch weiterentwickelt, ist eine kontinuierliche Beobachtung neuer Urteile, Bescheide und Gesetzesänderungen unverzichtbar.
D. Werbung für Glücksspiel durch Influencer
Glücksspielwerbung in Deutschland ist kein rechtliches Nischenthema – sie ist ein zentrales Compliance-Feld, das Anbieter und Affiliates gleichermaßen betrifft. Der GlüStV 2021 hat klare Grenzen gesetzt, und die GGL sorgt zunehmend für deren Einhaltung. Wer die geltenden Vorschriften ernst nimmt, seine Werbemaßnahmen sorgfältig prüft und auf rechtliche Beratung setzt, schützt sich nicht nur vor Sanktionen – sondern verschafft sich auch einen echten Wettbewerbsvorteil in einem Markt, der auf Seriosität und Vertrauen angewiesen ist. Rechtssicherheit ist im iGaming kein Luxus, sondern eine Grundvoraussetzung für nachhaltigen Erfolg. 2.1.1 Allgemeine Anmerkungen zur Rechtslage und Glücksspieldefinition 2.1.2 Glücksspiel nach § 3 Abs. Mein allergrößter Dank gilt jedoch meinem Mann Dr.
Aber warum dürfen z.B. Fußballvereine Logos von Glücksspielanbietern auf ihre Trikots drucken? Wo ist da der Unterschied zur Werbung von Influencer:innen?
Werden Bonusbedingungen nicht vollständig und verständlich kommuniziert, drohen Abmahnungen – nicht nur durch Behörden, sondern auch durch Mitbewerber auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine häufig unterschätzte Gruppe im iGaming-Marketing sind die Affiliates. Als Vermittler zwischen Anbieter und Endnutzer spielen sie eine zentrale Rolle – und tragen dabei eine eigene rechtliche Verantwortung, die nicht einfach auf den Anbieter abgewälzt werden kann. Zwar haften Anbieter grundsätzlich für die Werbemaßnahmen, die in ihrem Auftrag durchgeführt werden, doch auch Affiliates können direkt in Haftung genommen werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrige Inhalte verbreiten. Eng verwandt mit dem Affiliate-Marketing ist das Influencer-Marketing, das im iGaming-Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Wichtige Zahlen 2024 im Überblick:
Die Kooperation mit reichweitenstarken Content-Creatorn klingt verlockend, birgt aber erhebliche rechtliche Risiken – vor allem dann, wenn Kennzeichnungspflichten vernachlässigt werden. Jede bezahlte Zusammenarbeit, ob durch Geld, Produktbereitstellung oder andere Gegenleistungen, muss für die Follower klar erkennbar als Glücksspiel-Werbung markiert sein. Fehlt diese Kennzeichnung, drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch empfindliche Bußgelder. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Influencer ein junges Publikum ansprechen – was im Kontext von Glücksspielwerbung besonders problematisch ist. Plattformen wie TikTok haben Glücksspielwerbung weitgehend verboten, und auch YouTube schränkt entsprechende Inhalte stark ein. Grzegorz Sobieszuk, der mich stets bestärkt hat, wenn ich an mir gezweifelt habe. Als Dank für seine ständige Unterstützung widme ich ihm diese Arbeit. Der Glücksspielmarkt stellt einen der am schnellsten wachsenden Wirtschaftssektoren dar. Da beim Glücksspiel sowohl das Thema der großen Geldsummen als auch menschlichen Schwächen in Frage kommt, wird die Regulierung dieses Bereichs nicht nur auf der nationalen, sondern auch auf der europäischen Ebene zur Diskussion gestellt.
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